Rechtliches

Für den Fall, dass die Jahreseinnahmen Ihres Vereins 45.000 Euro übersteigen, gilt die zeitnahe Mittelverwendung. Zeitnah heißt: Die Mittel müssen am Ende des zweiten Jahres, das auf die Vereinnahmung erfolgt, für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben worden sein.

Eine Ausnahme gilt für

  • von Ihnen gebildete Rücklagen,
  • Spenden ins Anlagevermögen des Vereins,
  • Erbschaften und
  • die Corona-Jahre 2020 und 2021:
  • In diesem Fall wird das Finanzamt aber prüfen, ob Ihr Verein tatsächlich nicht in der Lage war, das Geld auszugeben (z. B. wegen eines ruhenden Vereinsbetriebs).
  • Unabhängig davon, ob Ihre Jahreseinnahmen die 45.000-Euro-Grenze übersteigen oder nicht, gilt in jedem Fall: Mittel des Vereins sind wirtschaftlich sinnvoll und ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke einzusetzen. Die korrekte Mittelverwendung müssen Sie der Finanzverwaltung durch eine ordnungsmäßige Buchhaltung und einen Tätigkeitsbericht nachweisen können.
  • Bei der zeitnahen Mittelverwendung gilt es, keine Fehler zu machen, um die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins nicht zu gefährden.

Ist das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung weiterhin ausgesetzt oder nicht?

Ein Leser fragte neulich „Unser Verein hat aufgrund der Corona-Krise seine Mittel aus 2019 und 2020 nicht zeitnah verwenden können. Alles in Rücklagen packen können wir auch nicht. Kann uns das Finanzamt einen Strick daraus drehen? Oder ist das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung weiterhin ausgesetzt? Das galt ja schon mal für 2020, oder?“

Grundsätzlich gilt: Ist Ihr Verein gemeinnützig, unterliegt er der Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO)), sofern nicht die weiter unten beschriebene Ausnahme gilt. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist danach gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden 2 Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Und das heißt dann für Sie: Gelder wie Spenden und Mitgliedsbeiträge, die Ihrem Verein im Jahr 2020 zugegangen sind, müssen bis zum 31. Dezember 2022 für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet worden sein. Oder besser gesagt:

Müssten Sie eigentlich bis zum 31. Dezember 2022 für Ihre Vereinszwecke verwenden. Denn: Wenn Ihr Verein aufgrund der Corona-Krise seine Mittel nicht zeitnah verwenden kann, drückt der Fiskus derzeit ein Auge zu. Ihm ist klar, dass Corona bei vielen Vereinen zum teilweisen oder vollständigen Ruhen des Vereinsbetriebs geführt hat, und dass Vereinsmittel deshalb nicht sinnvoll eingesetzt werden konnten. Aus diesem Grund gilt für das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung in diesen Fällen eine Ausnahme. Können die Mittel aufgrund von Corona nicht so schnell verwendet werden wie gefordert, hat Ihr Verein mehr Zeit als gewöhnlich, um die auf dem Konto angesammelten Mittel für seine Satzungszwecke zu verwenden. Und das gilt nicht nur für das Jahr 2019 – sondern auch darüber hinaus.

Beispiel:

Geld aus dem Jahr 2019, das Ihr Verein noch nicht für satzungsgemäße Zwecke verwendet hat, hätten Sie eigentlich bis Ende 2021 „verbrauchen“ müssen. Diese zeitliche Grenze gilt nicht, wenn Corona bzw. die damit einhergehenden Einschränkungen des Vereinslebens die ordnungsgemäße Mittelverwendung verhindert haben. Gleiches gilt auch für die Mittel aus 2021.

Achtung: 45.000-Euro-Grenze

Die gute Nachricht: Vereine mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro sind in den betreffenden Jahren von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung grundsätzlich ausgenommen. Diese Änderung wurde Anfang 2021 im Jahressteuergesetz 2020 verankert. Mit „Einnahmen“ meint der Fiskus alle Vermögensmehrungen, die Ihrem Verein zufließen. Dazu zählen alle Einnahmen des ideellen Bereichs, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuwendungen der öffentlichen Hand. Dazu zählen aber auch die Bruttoeinnahmen aus der Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen) und den anderen Bereichen des Vereins (ideeller Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

Zwei weitere wichtige Punkte:

  1. Mit dem Begriff der „Bruttoeinnahmen“ ist verbunden, dass Sie die enthaltene Umsatzsteuer bei der Prüfung, ob Sie die Grenze reißen, immer berücksichtigen müssen.
  2. Die 45.000-Euro-Grenze ist eine Jahresgrenze. Das heißt: Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt nur für die Jahre nicht, in denen Ihr Verein diese Grenze auch tatsächlich nicht überschreitet. Für Jahre, in denen er sie überschreitet, unterliegen die Einnahmen aus diesem Jahr aber dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (sofern nicht die oben geschilderten Ausnahmen für Corona-Jahre gelten).

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